Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,

4D_104/2026Entscheid vom 28.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ GmbH reichte am 18. November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage im vereinfachten Verfahren gegen die Bank B.________ auf Zahlung von Fr. 10'320.-- nebst Zins ein. Am 2. Mai 2026 erhob sie beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und verlangte die Feststellung einer rechtswidrigen Verzögerung oder Verweigerung der Akteneinsicht sowie die unverzügliche Zustellung der vollständigen Akten und des Protokolls der Hauptverhandlung vom 4. März 2026. Das Obergericht wies die Beschwerde am 5. Juni 2026 ab, worauf die Klägerin Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es kam zum Schluss, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Eine materielle Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung fand deshalb nicht statt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.

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