Einfache Gesellschaft,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien unterzeichneten 2021 gemeinsam einen Mietvertrag für eine 4-Zimmerwohnung in U.________; der Beschwerdegegner verliess die Wohnung Ende August 2024. Er klagte auf Feststellung der Auflösung der einfachen Gesellschaft sowie auf Überbindung des Mietvertrags auf die Beschwerdeführerin und seine Entlassung aus dem Mietverhältnis. Das Regionalgericht ordnete die Liquidation der einfachen Gesellschaft an und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Kündigung des Mietvertrags; auf ihre Berufung trat das Obergericht nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eingabe allein unter dem Gesichtspunkt der formellen Begründungsanforderungen nach dem BGG. Es hielt fest, dass die Beschwerde diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte, weil sie sich nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids auseinandersetzte. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen, das auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten war.
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