indemnisation du conseil d'office,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Präsidentin des Tribunal de prud'hommes de l'arrondissement de l'Est vaudois entband Rechtsanwalt B.________ mit Wirkung ab 27. Februar 2026 von seinem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ und setzte dessen Entschädigung auf Fr. 1'447.15 fest. Gegen den kantonalen Entscheid, mit dem ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig erklärt worden war, sandte A.________ am 2. Juli 2026 ein Schreiben an das Kantonsgericht Waadt, das an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Nachdem sie auf Nachfrage des Bundesgerichts nicht klar erklärte, ob sie tatsächlich Beschwerde erheben wolle, stellte sich die Frage nach dem weiteren Verfahrensschicksal.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob das Schreiben vom 2. Juli 2026 als Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid vom 1. Juni 2026 zu behandeln sei. Es setzte A.________ eine Frist, um ihren Rechtsmittelwillen klarzustellen. In ihrer Eingabe vom 4. August 2026 äusserte sie jedoch nicht eindeutig, dass sie den kantonalen Entscheid beim Bundesgericht anfechten wolle. Mangels klarer Beschwerdeerklärung bestand somit kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren materiell weiterzuführen.
Entscheid
Das Verfahren 4D_119/2026 wurde aus dem Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands oder die kantonale Unzulässigkeit wurde materiell nicht entschieden.
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