Bundesgerichtsentscheid

Darlehen,

4D_21/2026Entscheid vom 14.04.2026Darlehen & KreditrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A reichte Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2026 in einer Darlehensstreitigkeit ein. Das Bundesgericht forderte ihn auf, bis zum 3. März 2026 einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu leisten und setzte eine Nachfrist bis zum 20. März. Der Beschwerdeführer zahlte den Vorschuss auch in dieser Frist nicht.

Erwägungen

Nach Art. 62 Abs. 3 BGG wird eine Beschwerde nicht behandelt, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet wird. Der Beschwerdeführer hat die Aufforderung nicht erfüllt. Mangels Vorschussleistung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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