Pachtvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 29. Januar 2026 im Pachtvertragsstreit ein. Er wurde mit Verfügung vom 6. März 2026 aufgefordert, bis zum 23. März 2026 einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Da diese und eine anschliessende Nachfrist bis zum 13. April 2026 ungenutzt verstrichen, blieb die Vorschussverpflichtung unerfüllt.
Erwägungen
Die Zahlungsaufforderungen wurden trotz Rückgabe durch die Post kraft Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt angesehen, da der Beschwerdeführer für den Empfang gerichtlicher Mitteilungen sorgen musste. Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses ist nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit sind die Verfahrensvoraussetzungen für die Behandlung des Rechtsmittels nicht erfüllt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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