Ausstand,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war ein Ausstandsbegehren im zivilrechtlichen Kontext. Im bundesgerichtlichen Verfahren reichte sie zusätzlich weitere Eingaben ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, und setzte nach unbenutztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist an. Es wies ausdrücklich darauf hin, dass bei ausbleibender Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, lagen die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 3 BGG für ein Nichteintreten vor. Der Präsident entschied deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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