Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern in einer Streitigkeit betreffend Mieterausweisung an. Er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert, bezahlte diesen jedoch weder innert der ordentlichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist. Die Nachfristverfügung wurde an die von ihm selbst angegebene Adresse gesandt, konnte dort aber nicht zugestellt werden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die an die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angegebene Adresse versandte Nachfristverfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt. Wer ein Rechtsmittel erhebt, muss mit gerichtlichen Zustellungen rechnen und dafür sorgen, dass Mitteilungen an der angegebenen Adresse entgegengenommen werden können. Da der Kostenvorschuss trotz nicht erstreckbarer Nachfrist nicht geleistet wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Entscheid des Obergerichts unberührt.
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