Kostenerlass,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 11. Februar 2026 aus seiner Wohnung ausgewiesen. Auf seine dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht am 20. Februar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten. Ein nachfolgendes Gesuch um Erlass dieser Gerichtskosten wies das Kantonsgericht am 10. April 2026 ab, worauf der Beschwerdeführer den Entscheid und das Begleitschreiben beim Bundesgericht anfocht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingaben die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und die gesetzlichen Begründungsanforderungen klar verfehlt. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Abweisung des Gesuchs um Kostenerlass durch das Kantonsgericht bestehen.
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