Rechtsverzögerung im Verfahren BEZ.2025.22
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Schlichtungsverfahren SB.2026.179, die dort unter BEZ.2026.22 behandelt wird. Anschliessend gelangte er am 24. April 2026 an das Bundesgericht und machte geltend, trotz mehrfacher Eingaben sei noch keine materielle Entscheidung ergangen, weshalb sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Beschwerden hinreichend begründet werden müssen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Grundrechtsrügen prüft es zudem nur, wenn sie in der Beschwerde klar und detailliert vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügte diesen Anforderungen offensichtlich nicht, zumal sie die behauptete Rechtsverzögerung nicht rechtsgenüglich darlegte und auf nicht beigelegte Beilagen verwies. Deshalb war die Beschwerde unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die behauptete Rechtsverzögerung materiell nicht.
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