décison incidente,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin ist ein arbeitsrechtlicher Zahlungsstreit hängig. Im Verfahren vor der Chambre patrimoniale des Kantons Waadt stellte der Arbeitnehmer vier Zwischenbegehren, für die Kostenvorschüsse von insgesamt 6'000 Franken verlangt und von ihm bezahlt wurden. Gegen diese Vorschussverfügungen erhob er kantonale Beschwerde, die das Kantonsgericht als unzulässig erklärte; dagegen gelangte er mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, da er das Hauptverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Ein solcher Entscheid ist nur sofort anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung sofort zu einem Endentscheid führen würde; dafür trägt grundsätzlich die beschwerdeführende Partei die Begründungslast. Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Eintretensvoraussetzungen nicht auseinander und machte insbesondere keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend. Damit fehlte es an einer notwendigen Darlegung der Zulässigkeit, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Der kantonale Nichteintretensentscheid blieb damit bestehen.
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