Bundesgerichtsentscheid

Abschreibung des Verfahrens, Wiederherstellung,

4D_80/2026Entscheid vom 01.06.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt schrieb ein Schlichtungsverfahren ab, weil der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen war. Ein danach gestelltes Wiederherstellungsgesuch wurde abgewiesen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies sowohl die gegen die Abschreibung erhobene Berufung als auch die gegen die Abweisung der Wiederherstellung gerichtete Beschwerde ab, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es stellte fest, dass sich die Beschwerde nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte und damit offensichtlich ungenügend begründet war. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt bestehen.

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