recours tardif,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Chambre des recours civile des Kantons Waadt trat am 9. März 2026 auf ein von A.________ gegen einen Entscheid der Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirks Est vaudois vom 13. September 2024 erhobenes Rechtsmittel nicht ein. Dem kantonalen Verfahren lag ein Streit zwischen A.________ und seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin B.________ zugrunde. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen; nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des vollständigen Entscheids einzureichen, wobei diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Da der erste erfolglose Zustellversuch am 23. März 2026 stattfand, galt der Entscheid nach der Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG am 30. März 2026 als zugestellt. Weil dieser Zeitpunkt in die Ostergerichtsferien fiel, begann die Frist erst am 13. April 2026 zu laufen und endete am 12. Mai 2026. Die am 16. Mai 2026 der Post übergebene Beschwerde war daher verspätet; der Einwand, es sei keine vollständige Ausfertigung zugestellt worden, verfing nicht, da der Beschwerdeführer selbst eine vollständige Kopie eingereicht hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als offensichtlich unzulässig beurteilt, weil sie verspätet eingereicht worden war. Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren darauf nicht ein.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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