Bundesgerichtsentscheid

ricusazione

4D_93/2026Entscheid vom 16.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Pretore des Bezirks Lugano erklärte am 31. Dezember 2025 ein Ausstandsbegehren von A.________ gegen den Friedensrichter des Kreises Paradiso als unzulässig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin am 15. April 2026 ab. A.________ gelangte daraufhin am 19. Mai 2026 mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf und setzte nach unbenütztem Ablauf der ersten Frist eine Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG an. Da der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bezahlt noch dem Konto des Bundesgerichts gutgeschrieben wurde und auch keine Belastungsanzeige einging, konnte auf die Beschwerde gestützt auf Art. 48 Abs. 4 und Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden. Es hielt zudem fest, dass die Nichtbezahlung des Vorschusses keinen schriftlichen Rückzug der Beschwerde ersetzt. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte die Präsidentin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheiden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Ausstand bestehen.

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