Bundesgerichtsentscheid

assistance judiciaire,

4F_10/2026Entscheid vom 21.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ beantragte im August 2025 unentgeltliche Rechtspflege für eine beabsichtigte Verantwortlichkeitsklage gegen B.________. Die Genfer Zivilgerichte verweigerten die Unterstützung mit der Begründung, die beabsichtigte Klage sei aussichtslos; eine dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde im Verfahren 4A_72/2026 wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt. Mit Eingabe vom 24. April 2026 verlangte A.________ die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen seine Urteile kein ordentliches Rechtsmittel offensteht und eine Revision nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG genannten Gründen möglich ist. Der Gesuchsteller berief sich auf Art. 121 lit. d BGG, zeigte aber nicht auf, dass das Bundesgericht versehentlich erhebliche aktenkundige Tatsachen übersehen hätte, sondern wiederholte im Wesentlichen seine bereits früher vorgebrachte Kritik. Da das frühere Urteil allein auf der offensichtlich ungenügenden Begründung der Beschwerde beruhte, kann dieses Ergebnis nicht mit einem Revisionsgesuch in Frage gestellt werden.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb das Urteil 4A_72/2026 unverändert bestehen.

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