Mietvertrag, Schlichtungsverfahren,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchsteller war bis Ende August 2024 Mieter einer Wohnung der Gesuchsgegnerin. Nach Einleitung eines Schlichtungsverfahrens über ein mietrechtliches Begehren verlangte er Akteneinsicht und die Verschiebung der Schlichtungsverhandlung; die Verschiebung wurde abgelehnt, Akteneinsicht aber gewährt. Auf seine kantonale Beschwerde und anschliessend auf seine Beschwerde an das Bundesgericht wurde nicht eingetreten, worauf er ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil einreichte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, ein Revisionsgesuch müsse einen gesetzlichen Revisionsgrund nach Art. 121 BGG klar und rechtsgenüglich darlegen. Der Gesuchsteller zeigte weder auf, dass im früheren Verfahren ein taugliches Ausstandsgesuch gestellt worden wäre, noch begründete er, weshalb die Mitwirkung von Bundesrichter Hurni einen Ausstandsgrund darstellen sollte; die blosse Mitwirkung in früheren Verfahren genügt nach Art. 34 Abs. 2 BGG nicht. Ebenso legte er nicht konkret dar, welche zulässigen Anträge übergangen oder welche erheblichen aktenkundigen Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. c oder d BGG übersehen worden sein sollen. Soweit er Akteneinsicht und Edition verlangte, fehlte es teilweise an einem aktuellen Interesse, teilweise war ein solches nicht dargetan.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Damit blieb das frühere bundesgerichtliche Nichteintretensurteil unverändert bestehen.
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