azione di disconoscimento del debito,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ Sagl stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_69/2026 vom 27. April 2026. In jenem Urteil war ihre Beschwerde gegen einen Entscheid der Camera civile dei reclami des Tessiner Appellationsgerichts in einer Aberkennungsklage gegen die kantonale AHV/IV/EO-Ausgleichskasse als verspätet unzulässig erklärt worden. Im Revisionsverfahren wurde die Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, kam dieser Aufforderung aber auch innert Nachfrist nicht nach.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der verlangte Kostenvorschuss trotz ordentlicher Fristansetzung und Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG weder bezahlt noch gutgeschrieben worden sei. Es wies zudem darauf hin, dass ein allfälliger Rückzug des Revisionsgesuchs schriftlich hätte erklärt werden müssen und die Nichtbezahlung des Vorschusses einen solchen Rückzug nicht ersetzt. Mangels fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses sei das Revisionsgesuch unzulässig. Über die Sache sei deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu entscheiden.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb das frühere bundesgerichtliche Urteil bestehen.
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