Bundesgerichtsentscheid

Revision; Nichtleistung des Kostenvorschusses

4F_2/2026Entscheid vom 04.05.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________AG in Liquidation stellte beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4A_515/2025 vom 8. Januar 2026. Sie wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- innert Frist und anschliessend innert nicht erstreckbarer Nachfrist aufgefordert, kam dieser Pflicht jedoch nicht nach. Mit einer späteren Eingabe kündigte sie zudem an, gegen das bundesgerichtliche Urteil Beschwerde erheben zu wollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei ausbleibender Leistung des verlangten Kostenvorschusses nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, wenn zuvor eine nicht erstreckbare Nachfrist mit Säumnisandrohung angesetzt wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt, da die Gesuchstellerin weder innert ursprünglicher Frist noch innert Nachfrist zahlte. Soweit sie nachträglich eine Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil ankündigte, wies das Gericht darauf hin, dass gegen Urteile des Bundesgerichts kein solches Rechtsmittel offensteht.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Auf die Eingabe, mit der eine Beschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichts erhoben werden sollte, wird ebenfalls nicht eingegangen.

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