Ausweisung; Revision
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete A.________, seine Wohnung sofort zu räumen und an den Vermieter B.________ zurückzugeben; das Obergericht Zürich wies die dagegen erhobene Berufung sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_178/2026 mangels genügender Begründung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein. Mit Revisionsgesuch verlangte A.________ die Aufhebung dieses bundesgerichtlichen Urteils und eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Akten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei einem der in Art. 121–123 BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe zulässig ist. Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht erhebliche Tatsachen aus den Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens versehentlich übersehen oder in ihrer tatsächlichen Tragweite verkannt hat; nicht ausreichend sind eine abweichende Beweiswürdigung, eine andere rechtliche Würdigung oder das Nachholen versäumter Beschwerdebegründungen. Da das frühere Urteil ein reiner Nichteintretensentscheid wegen ungenügender Begründung war, hatte sich das Bundesgericht damals nicht materiell mit medizinischen, tatsächlichen oder verhältnismässigkeitsbezogenen Vorbringen zu befassen. Der Gesuchsteller zeigte deshalb keinen gesetzlichen Revisionsgrund auf, sondern kritisierte inhaltlich bloss den früheren Nichteintretensentscheid, was mit Revision unzulässig ist.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Damit bleibt das frühere bundesgerichtliche Nichteintreten auf die Beschwerde gegen den Ausweisungsentscheid bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen