Ausstand; Nichtbeurteilung einzelner Anträge,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gesuchsteller reichten am 18. Maerz 2026 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_13/2025 vom 14. April 2025 ein. Sie hatten zuvor erfolglos eine Befangenheit von Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner geltend gemacht. Bei der Vorinstanz und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wurden die Gesuche abgewiesen und keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
Die Gesuche um Ausstand gegenüber Bundesrichter Hurni und Gerichtsschreiber Tanner sind mangels Nachweises eines Art. 34 Abs. 1 BGG-relevanten Ausstandsgrunds abzuweisen. Das Revisionsgesuch ist verspätet (Revisionsfrist 30 Tage) und zudem unzureichend begründet sowie offenkundig rechtsmissbräuchlich. Daher ist auf beide Gesuche nicht einzutreten.
Entscheid
Auf das Ausstandsgesuch und auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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