Bundesgerichtsentscheid

Mietvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

4F_9/2026Entscheid vom 27.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gesuchstellerin reichte gegen das bundesgerichtliche Urteil 4A_118/2026 ein Revisionsgesuch ein. Im Revisionsverfahren wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert; die Zahlungsfrist wurde einmal erstreckt und danach eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt. Streitgegenstand war, ob auf das Revisionsgesuch trotz ausbleibender Vorschussleistung einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der verlangte Kostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der erstreckten Frist bezahlt wurde. Die Verfügung über die nicht erstreckbare Nachfrist wurde zwar nicht abgeholt, galt aber nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt, weil die Gesuchstellerin nach Einleitung des Revisionsverfahrens mit behördlicher Post an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste. Da auch innert der Nachfrist keine Zahlung erfolgte, war nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Revisionsverfahren wurde damit wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses formell beendet.

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