Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung)

5A_1008/2025Entscheid vom 13.05.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im hängigen Scheidungsverfahren beantragte der Ehemann erneut, die Ehefrau zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, und verlangte zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren sowie für das Vorschussverfahren. Das Bezirksgericht wies die Gesuche ab; das Obergericht bestätigte den Ausgang, trat aber von Amtes wegen auf die Gesuche nicht ein, weil seit den früheren Entscheiden keine veränderten Verhältnisse dargetan seien. Vor Bundesgericht rügte der Ehemann insbesondere eine Gehörsverletzung, eine Rechtsverweigerung und eine falsche Anwendung von Art. 59 ZPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein erneutes Gesuch um Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege in derselben Sache nur bei nachträglich veränderten Verhältnissen zulässig ist. Die vom Beschwerdeführer angerufenen zusätzlichen Kosten aus Parallelverfahren stellen keine relevante Änderung dar, weil sie nicht im Scheidungsverfahren nochmals berücksichtigt werden dürfen; auch die behauptete Zunahme der Komplexität des Scheidungsverfahrens war vor Obergericht nicht hinreichend substanziiert. Soweit der Beschwerdeführer die Umqualifikation von Abweisung zu Nichteintreten beanstandete, fehlte ihm ein schutzwürdiges Interesse, weil dies am Ergebnis nichts geändert hätte; ebenso verneinte das Bundesgericht eine eigenständige Gehörsverletzung hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenbegründung und bestätigte die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es dabei, dass den erneuten Gesuchen um Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren keine Folge zu leisten war.

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