sûretés en garantie des dépens (annulation du jugement de divorce)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien liessen sich 2022 in Genf gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren scheiden, obwohl der Ehemann damals in Russland inhaftiert war und nicht persönlich erschien. 2023 verlangte der Ex-Ehemann aus dem russischen Strafvollzug die Aufhebung des Scheidungsurteils mit dem Vorwurf, die Ex-Ehefrau habe das Verfahren betrügerisch zu seinem Nachteil inszeniert. Die Ex-Ehefrau beantragte daraufhin, ihn zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verweigerung einer Prozesskostensicherheit sofort anfechtbar ist, verwarf aber neue Tatsachen und Beweismittel als unzulässig. Es hielt fest, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör noch das Beweisrecht verletzt habe, weil die von der Beschwerdeführerin erst im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Noven nach Art. 326 ZPO unzulässig waren und eine blosse Parteibezeichnung oder Adresse nicht von Amtes wegen materiell zu berichtigen war. Materiell gelang es der Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass der Ex-Ehemann keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe oder dass wegen seiner Inhaftierung in Russland und der SWIFT-Problematik ein erheblicher Ausfallrisiko im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO bestehe. Die blosse allgemeine Erschwerung von Geldtransfers aus Russland genügte nicht, um eine praktische Unmöglichkeit der Zahlung künftiger Parteientschädigungen darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt es dabei, dass der Ex-Ehemann im Verfahren auf Aufhebung des Scheidungsurteils keine Sicherheit für die Parteientschädigung leisten muss.
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