Bundesgerichtsentscheid

Abänderung Scheidungsurteil (Kindesunterhalt)

5A_178/2026Entscheid vom 04.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die geschiedenen Eltern zweier 2012 und 2013 geborener Kinder hatten 2019 im Scheidungsurteil Kindesunterhalt von monatlich Fr. 750.-- je Kind bis zum 12. Altersjahr und danach Fr. 950.-- je Kind vereinbart. 2022 verlangte der Vater gestützt auf eine angeblich veränderte Einkommenssituation die Herabsetzung des Unterhalts; Regionalgericht und Obergericht wiesen das Abänderungsbegehren ab. Vor Bundesgericht beantragte er eine weitere Reduktion des Kindesunterhalts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Abänderung nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, namentlich hinsichtlich des dem Vater angerechneten hypothetischen Einkommens oder des Einkommens der Mutter. Es erwog, die Beschwerde genüge über weite Strecken den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und Sachverhaltsfeststellungen auseinandersetze. Sodann verwarf es den Einwand eines Widerspruchs zwischen der Beurteilung der Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Unterhaltsrecht, da hierfür unterschiedliche rechtliche Massstäbe gelten. Auch die Berufung auf Art. 12 BV und Art. 8 Abs. 1 BV drang nicht durch, weil die entsprechenden Rügen ungenügend begründet oder appellatorisch waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Abweisung der Klage auf Herabsetzung des Kindesunterhalts bestehen.

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