Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung

5A_762/2026Entscheid vom 12.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer nach mehreren erfolglosen Ausstandsbegehren, sämtliche Amtshandlungen der zuständigen Kreisrichterin seien aufzuheben und zu wiederholen. Das Kantonsgericht St. Gallen nahm diese Eingabe zunächst nicht als neues Ausstandsgesuch entgegen. Gegen diese angebliche Rechtsverweigerung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, nachdem das Kreisgericht zwischenzeitlich aufgrund einer weiteren Eingabe ein neues Ausstandsverfahren eröffnet und das Gesuch abgewiesen hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, eine Beschwerde müsse nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze. Der Beschwerdeführer setze sich nicht hinreichend mit der Erwägung des Kantonsgerichts auseinander, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden oder von Anfang an mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Kreisgericht das mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 verfolgte Anliegen faktisch aufgenommen habe, indem es gestützt auf die Eingabe vom 6. Juni 2026 ein weiteres Ausstandsverfahren eröffnet habe. Die Beschwerde sei deshalb offensichtlich ungenügend begründet und überdies erneut querulatorisch, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten sei.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde als erledigt abgeschrieben wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

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