divorce (partage des avoirs de prévoyance)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge angeordnet und eine Freizügigkeitseinrichtung des Ehemanns verpflichtet, der Ehefrau Fr. 165'443.20 zu überweisen. Später stellte sich heraus, dass das betreffende Vorsorgeguthaben bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil auf andere Vorsorgeeinrichtungen übertragen worden war und sich zuletzt bei D.________ befand. Auf Revisionsgesuch der Ehefrau ersetzte die Genfer Cour de justice deshalb die ursprünglich bezeichnete Einrichtung durch D.________; dagegen gelangte der Ehemann ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet und auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogen sein muss. Die Vorinstanz hatte die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO damit begründet, dass der vorbestehende, den Gerichten unbekannte Transfer der Vorsorgeguthaben ein erhebliches Tatsachenelement darstelle und der Ehemann durch seine Angaben den gegenteiligen Eindruck erweckt habe. Die Rüge, die Ehefrau hätte diese Informationen bei genügender Sorgfalt früher ermitteln können, sei unter diesen Umständen untauglich und nicht rechtsgenüglich begründet; Gleiches gelte für die pauschalen Vorbringen zum rechtlichen Gehör sowie zu Art. 9, 29 und 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Da der Anspruch der Ehefrau auf den Betrag rechtskräftig und vollstreckbar war und der Beschwerdeführer dies nicht substanziiert in Frage stellte, fehlte der Beschwerde eine taugliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der Revisionsentscheid bestehen, wonach D.________ den Betrag von Fr. 165'443.20 aus dem Vorsorgekonto des Ehemanns auf das Vorsorgekonto der Ehefrau zu übertragen hat.
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