Bundesgerichtsentscheid

Vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung

5A_1034/2025Entscheid vom 17.06.2026SachenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer berief sich auf ein ihm 1991 vom Vater eingeräumtes Kaufsrecht an einem Grundstück, das später auf seine Schwester und deren Ehemann übertragen wurde; die damalige Grundbuchvormerkung wurde 2000 auf sein Begehren gelöscht. Nach dem Tod der Eltern schlossen die Erben 2022 einen Erbteilungsvergleich mit Saldoklausel. 2025 übte der Beschwerdeführer das Kaufsrecht aus und verlangte vorsorglich die vorläufige Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 ZGB zur Sicherung seines behaupteten Anspruchs auf Eigentumsübertragung.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme; die Beschwerde war zulässig, weil ohne Vormerkung ein gutgläubiger Dritterwerb den behaupteten Anspruch vereiteln könnte. In der Sache bestätigte es, dass bei Massnahmen nach Art. 960 ZGB nur Verfassungsrügen geprüft werden und der Beschwerdeführer keine willkürliche Anwendung von Art. 959 ZGB darzutun vermochte. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass die Beschwerdegegner durch den Grundstückserwerb nicht automatisch in die obligatorische Kaufsrechtsabrede eintraten und dass die Wirkung der früheren Vormerkung jedenfalls mit deren Löschung entfiel. Damit blieb es vertretbar, den aus dem Kaufsrecht folgenden obligatorischen Anspruch dem Nachlass des Vaters zuzuordnen und ihn als durch die Saldoklausel des Erbteilungsvergleichs erledigt anzusehen; auf die Eventualbegründung des Rechtsmissbrauchs kam es daher nicht mehr an.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Verweigerung der vorläufigen Eintragung der Verfügungsbeschränkung blieb damit bestehen.

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