Anordnung einer Kindesvertretung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die KESB eröffnete aufgrund unregelmässiger Schulbesuche ein Kindesschutzverfahren gegen A.________ und B.________ betreffend ihre Kinder C.________ und D.________ und ordnete am 7. August 2025 die Einsetzung einer Kindesvertreterin an. Das Obergericht Graubünden wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern am 28. Oktober 2025 ab. Die Eltern rekurrierten mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid und hielt fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Zulässigkeit nachgewiesen werden müsse. Die Eltern haben jedoch nicht dargetan, inwiefern die Einsetzung einer Kindesvertretung ihnen einen irreparablen Nachteil bereite. Eine Kindesvertretung schafft keine irreversiblen Tatsachen und schränkt die elterliche Beteiligung am Verfahren nicht unaufhebbar ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen