Bundesgerichtsentscheid

Anordnung einer Kindesvertretung

5A_1037/2025Entscheid vom 20.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die KESB eröffnete aufgrund unregelmässiger Schulbesuche ein Kindesschutzverfahren gegen A.________ und B.________ betreffend ihre Kinder C.________ und D.________ und ordnete am 7. August 2025 die Einsetzung einer Kindesvertreterin an. Das Obergericht Graubünden wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern am 28. Oktober 2025 ab. Die Eltern rekurrierten mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid und hielt fest, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Zulässigkeit nachgewiesen werden müsse. Die Eltern haben jedoch nicht dargetan, inwiefern die Einsetzung einer Kindesvertretung ihnen einen irreparablen Nachteil bereite. Eine Kindesvertretung schafft keine irreversiblen Tatsachen und schränkt die elterliche Beteiligung am Verfahren nicht unaufhebbar ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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