droit aux relations personnelles en faveur d'un tiers (art. 274a CC), refus de l'assistance judiciaire pour la procédure de recours cantonale
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte ein Recht auf persönliche Beziehungen zu dem 2018 geborenen Kind C.________ nach Art. 274a ZGB; die KESB des Bezirks Sitten wies das Gesuch ab. Die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte diesen Entscheid und verweigerte ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte später unter Hinweis auf eine neue Unterbringungssituation des Kindes eventualiter den Rückzug seiner Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden sei, da weder ein Besuchsrecht zugunsten des Beschwerdeführers noch eine Übertragung der Betreuung an ihn belegt sei. Zudem bestehe jedenfalls hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren weiterhin ein aktuelles Interesse. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde jedoch klar, ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen. Deshalb sei der Rückzug zu protokollieren und das Verfahren gestützt auf Art. 73 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt ab. Zu einer materiellen Prüfung des verlangten Rechts auf persönliche Beziehungen nach Art. 274a ZGB kam es nicht.
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