Wohnsitz des Kindes
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die nicht verheirateten Eltern einer 2021 geborenen Tochter trennten sich 2024; die Mutter zog in den Kanton Schaffhausen, der Vater blieb im Kanton Thurgau. Im Unterhaltsprozess wurde 2025 die gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen vereinbart, streitig blieb einzig der gesetzliche Wohnsitz des Kindes. Das Bezirksgericht bestimmte den Wohnsitz beim Vater, das Obergericht legte ihn auf Berufung von Mutter und Tochter bei der Mutter fest, wogegen der Vater Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Bei alternierender Obhut bestimmt sich der Wohnsitz des Kindes nach dem Ort, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wobei objektive Kriterien und vorrangig das Kindeswohl massgebend sind; der kantonalen Instanz steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Obergericht durfte entscheidend berücksichtigen, dass das Kind bei einem Wohnsitz bei der Mutter morgens nur an zwei statt an drei Tagen vor Kindergartenbeginn zwischen den Wohnorten transportiert werden müsste, was das Risiko belastender Fahrten und Verspätungen verringert. Hinzu kam, dass sich die Wohn- und Betreuungssituation bei der Mutter inzwischen stabilisiert hatte und die übrigen Kriterien, namentlich soziale Einbindung, Schulwege und familiäre Nähe, keinen klaren Überhang zugunsten des Vaters ergaben. Die Rügen des Vaters erschöpften sich teils in unzulässiger appellatorischer Kritik oder stützten sich auf nicht festgestellte Tatsachen; eine Bundesrechtsverletzung oder Gehörsverletzung lag nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Es bleibt dabei, dass sich der gesetzliche Wohnsitz der Tochter bei der Mutter befindet.
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