Ehescheidung (Postulationsfähigkeit)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien heirateten 1998; das Landgericht Uri schied die Ehe 2022, sprach der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu und verneinte einen nachehelichen Unterhalt. Das Obergericht erhöhte die Ausgleichszahlung, trat aber auf die Berufung betreffend Unterhalt mangels genügender Begründung nicht ein. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin vor allem die Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der Begründung, sie sei damals nach Art. 69 Abs. 1 ZPO postulationsunfähig gewesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, Art. 69 Abs. 1 ZPO sei restriktiv anzuwenden; blosser unzweckmässiger oder nachteiliger Prozessführung komme keine fehlende Postulationsfähigkeit gleich. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, war mehrfach anwaltlich vertreten und hatte zudem bereits zahlreiche Verfahren selbst geführt, weshalb keine offensichtliche Unfähigkeit zur Prozessführung vorlag. Dass sie die Hauptverhandlung nach Ablehnung eines Verschiebungsgesuchs freiwillig verliess, begründet keine Postulationsunfähigkeit, sondern führt zu selbst zu tragenden Säumnisfolgen. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts bestätigte das Bundesgericht das Nichteintreten der Vorinstanz, weil die Berufung sich mit den erstinstanzlich genannten zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht hinreichend substanziiert auseinandergesetzt hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass keine Wiederholung der Hauptverhandlung erfolgt und dass auf die Berufung zum nachehelichen Unterhalt nicht eingetreten wird.
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