Bundesgerichtsentscheid

mesures provisionnelles, protection de la personnalité

5A_1120/2025Entscheid vom 22.06.2026PersonenrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eltern und zwei minderjährigen Töchter der Familie A. verlangten gestützt auf Art. 28 ff. ZGB vorsorgliche Massnahmen gegen E., der strafrechtlich bereits mehrfach wegen Annäherungs-, Kontakt- und Belästigungshandlungen gegenüber ihnen verurteilt worden war. Sie beantragten insbesondere ein erweitertes Perimeterverbot im Stadtzentrum von U.________ sowie das erneute Tragen eines elektronischen Überwachungsgeräts. Die kantonalen Instanzen wiesen das Gesuch ab, worauf die Familie Beschwerde an das Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen; die Beschwerde war wegen des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils dennoch zulässig, wobei nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wegen unterbliebener Edition des gesamten Strafdossiers führte nicht zur Aufhebung, weil das Begehren zu unbestimmt war, die Parteien selbst zahlreiche Strafakten eingereicht hatten und nicht dargetan wurde, inwiefern der Mangel den Ausgang beeinflusst hätte. In der Sache hielt das Bundesgericht fest, die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, dass aus den eingereichten Fotos, Videos und Anzeigen ein zivilrechtlich relevanter, wiederholter und zielgerichteter Nachstellungs- oder Belästigungstatbestand im Sinn von Art. 28b ZGB nicht hinreichend glaubhaft werde. Da somit keine Massnahme nach Art. 28b Abs. 1 ZGB anzuordnen war, fiel auch eine elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB ausser Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Abweisung der beantragten vorsorglichen Persönlichkeitsmassnahmen und der elektronischen Überwachung wurde bestätigt.

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