Bereinigung des Zivilstandsregisters
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein südsudanesischer Staatsangehöriger, wurde 2019 im Hinblick auf seine Heirat in das schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen, wobei gestützt auf seine damaligen Angaben und eingereichte Dokumente das Geburtsdatum xx.xx.1987 eingetragen wurde. Später verlangte er gestützt auf Art. 42 ZGB die Berichtigung des Registers auf das Geburtsdatum xx.xx.1996 und machte geltend, der ursprüngliche Eintrag beruhe auf unrichtigen oder gefälschten Unterlagen. Bezirksgericht und Obergericht wiesen das Gesuch ab, worauf er Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB den Nachweis voraussetzt, dass die Eintragung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme unrichtig war. Die Vorinstanz durfte willkürfrei annehmen, es stehe nicht fest, dass der dem Registereintrag zugrunde liegende Pass tatsächlich gefälscht gewesen sei, da insbesondere keine forensische Untersuchung vorlag und auch aus der strafrechtlichen Nichtanhandnahmeverfügung nichts Gegenteiliges abgeleitet werden konnte. Zudem stützte sich der Registereintrag nicht nur auf den Pass, sondern auch auf zwei Age Assessment Certificates mit demselben Geburtsjahr 1987, deren Fälschung der Beschwerdeführer nicht behauptete. Auch aus dem Umstand, dass ein griechisches Dokument das Geburtsjahr 1996 auswies, folgte weder, dass das Zivilstandsamt die Unrichtigkeit des Eintrags kannte, noch dass die formelle oder materielle Unrichtigkeit des Registereintrags bewiesen war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt beim Eintrag des Geburtsdatums xx.xx.1987 im Zivilstandsregister.
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