Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien sind Nachbarn und seit längerem zerstritten; der Beschwerdegegner bedrohte und beleidigte den Beschwerdeführer in mehreren Vorfällen, unter anderem mit einem Schraubenschlüssel und durch provozierendes Verhalten vor dessen Haus. Das Kreisgericht untersagte dem Beschwerdegegner vorsorglich, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten und sich ihm auf weniger als 25 Meter zu nähern, mit Ausnahmen für den eigenen Wohnort, die Zufahrt und nötige Handlungen auf der Pachtparzelle. Der Beschwerdeführer verlangte vor Kantonsgericht und anschliessend vor Bundesgericht weitergehende Schutzmassnahmen bis hin zur Wohnungsausweisung, umfassenden Rayonverboten und einem Schutz auch zugunsten seiner Ehefrau.
Erwägungen
Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt und neue Begehren unzulässig sind. Das Kantonsgericht durfte annehmen, dass Drohungen im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB glaubhaft gemacht seien, nicht aber Gewalt, und dass ein Annäherungsverbot von 25 Metern zusammen mit dem Betretungsverbot und der Strafbewehrung unter den örtlichen Verhältnissen ausreiche. Grössere Distanzen von 200 oder 500 Metern würden wegen der unmittelbaren Nachbarschaft und der gemeinsamen Zufahrt faktisch einer Wohnungsausweisung gleichkommen und die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdegegners unverhältnismässig beeinträchtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers blieben weitgehend appellatorisch, setzten sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und vermochten weder Willkür noch andere Verfassungsverletzungen darzutun; zudem fehlte ihm die Aktivlegitimation, Schutzmassnahmen zugunsten seiner Ehefrau zu verlangen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die vom Kreisgericht angeordneten vorsorglichen Schutzmassnahmen in der vom Kantonsgericht bestätigten Form bestehen.
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