Bundesgerichtsentscheid

Validierung Vorsorgeauftrag

5A_419/2026Entscheid vom 23.07.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die betroffene Mutter errichtete 2017, 2018 und 2022 drei Vorsorgeaufträge mit unterschiedlicher Einsetzung ihrer Töchter sowie zweier Rechtsanwälte. Die KESB erklärte den Vorsorgeauftrag von 2018 für wirksam und verweigerte die Validierung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022, mit welchem die Beschwerdeführerin eingesetzt worden war. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob die Betroffene bei Errichtung des Vorsorgeauftrags von 2022 noch urteilsfähig war und ob die 2018 eingesetzten Rechtsanwälte als Vorsorgebeauftragte ungeeignet seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Grundsätze zu Art. 16, 18, 360 und 363 ZGB: Massgeblich ist die konkrete Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags, wobei bei nachgewiesenem dauerndem alters- oder krankheitsbedingtem geistigem Abbau eine tatsächliche Vermutung der Urteilsunfähigkeit besteht. Die Vorinstanz durfte sich auf das KESB-Gespräch vom 25. Juli 2022, den Arztbericht des Hausarztes vom 16. August 2022 sowie mehrere Vorgänge im Juni und Juli 2022 stützen, die auf fehlendes Verständnis, Gedächtnisdefizite und Beeinflussbarkeit der Betroffenen hinwiesen. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert dieser Elemente genügten den Begründungsanforderungen des BGG weitgehend nicht oder erschöpften sich in unzulässiger appellatorischer Kritik; auch aus der öffentlichen Beurkundung des Vorsorgeauftrags von 2022 folgte keine bindende Feststellung der Urteilsfähigkeit. Ebenso scheiterte der Eventualstandpunkt zur angeblichen Ungeeignetheit der 2018 eingesetzten Rechtsanwälte, weil sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte und teils unzulässige neue Tatsachen vorbrachte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der Ungültigkeit des Vorsorgeauftrags vom 1. Juni 2022 und bei der Validierung des Vorsorgeauftrags vom 18. April 2018.

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