Bundesgerichtsentscheid

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

5A_696/2026Entscheid vom 21.07.2026PersonenrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein Erwachsenenschutzverfahren gegen A.________ und errichtete gestützt auf einen Abklärungsbericht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung der kantonalen Entscheide beziehungsweise eventualiter die Rückweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Sachverhaltsrügen nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG geprüft werden und eine sachbezogene Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist. Die Rüge, die KESB habe sie nicht persönlich angehört, war ungenügend begründet, weil sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinandersetzte, wonach nach Art. 447 Abs. 1 ZGB situativ auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden kann. Auch die weiteren Vorbringen zur gesundheitlichen, finanziellen und häuslichen Situation erschöpften sich in appellatorischer Kritik und zeigten keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auf. Auf der verbindlichen Tatsachengrundlage war keine Rechtsverletzung dargetan, zumal das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der Beistandschaft wegen schwerer depressiver Episoden, fortschreitender finanzieller Probleme und unzureichender familiärer Unterstützung nachvollziehbar bejaht hatte.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung bestehen.

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