Bundesgerichtsentscheid

Fürsorgerische Unterbringung

5A_1127/2025Entscheid vom 20.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A. ist Mutter der 13-jährigen D.A., die am 8. April 2024 wegen akuter Suizidgefährdung in die Notfallstation des Kantonsspitals Winterthur gebracht und von den Aerztinnen B. und C. in die kinder- und jugendpsychiatrische Klinik E. fürsorgerisch untergebracht wurde. Die Mutter focht die Unterbringung mit dem Einwand an, D.A. habe freiwillig in die Klinik eintreten wollen und eine Zwangsmassnahme sei daher unnoetig gewesen. Nach erfolglosen kantonalen Rechtsmittelverfahren rekurrierte sie ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Gericht legt dar, dass fursorgerische Unterbringungen nach Art.314b und 439 ZGB analog auf Minderjährige anwendbar sind und ein vollends freiwilliger Klinikeintritt nur vorliegt, wenn die urteilsfähige Person aus freier und uneingeschränkter Überzeugung zustimmt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass D.A. zwar keinen Widerstand leistete, jedoch aufgrund ihrer andauernden Suizidalität, fehlenden Krankheitseinsicht und mangelnden Absprachefähigkeit kein freier Wille für einen freiwilligen Aufenthalt gegeben war. Selbst unter Berücksichtigung milderer Mittel blieb eine stationäre Unterbringung erforderlich, weshalb die Zwangsmassnahme verhältnismässig und im Rahmen des kantonalen Ermessens lag.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung war bundesrechtskonform.

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