divorce (liquidation du régime matrimonial, contribution d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1992 verheirateten Ehegatten trennten sich 2005; aus der Ehe stammen zwei inzwischen volljährige Kinder. Im Scheidungsverfahren stritten sie vor Bundesgericht noch über die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt, nachdem die Vorinstanz der Ehefrau 84'500 Franken aus Güterrecht sowie einen monatlichen Unterhalt von 1'200 Franken bzw. später 1'800 Franken zugesprochen hatte. Der Ehemann verlangte die vollständige Abweisung dieser Ansprüche, eventualiter eine Reduktion der güterrechtlichen Forderung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge einer Verletzung des Dispositionsgrundsatzes mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig sei. In der Sache bestätigte es, dass die während der Ehe erfolgten Hypothekaramortisationen auf dem Eigengut des Ehemanns nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft führten; da der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung dazu nicht substanziiert angriff, blieb es bei der hälftigen Beteiligung der Ehefrau von 84'500 Franken. Zum nachehelichen Unterhalt schützte das Bundesgericht die Annahme einer lebensprägenden Ehe, weil die Ehefrau während vieler Jahre zugunsten von Haushalt und Kinderbetreuung auf wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet hatte. Angesichts ihres Alters, ihrer langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und ihrer seit 2015 bezogenen IV-Rente durfte ihr kein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Die Kritik am dem Ehemann angerechneten hypothetischen Einkommen war ebenfalls unzulässig, weil sie vor der Vorinstanz nicht behandelt worden war.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die güterrechtliche Forderung von 84'500 Franken sowie der zugesprochene nacheheliche Unterhalt unverändert bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen