Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte beim Handelsgericht Zürich die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über Fr. 71'872.17 auf einem Grundstück der B.________ SA. Das Pfandrecht wurde zunächst superprovisorisch eingetragen, das Gesuch aber nach Stellungnahme der Eigentümerin und einer Replik des Gesuchstellers abgewiesen. Vor Bundesgericht machte A.________ geltend, die Vorinstanz habe seine späteren Vorbringen zur Unverbindlichkeit einer Saldovereinbarung zu Unrecht als verspätet behandelt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Entscheid über die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98 BGG ist, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft wird und das strenge Rügeprinzip gilt. Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein; neue Tatsachen nach diesem Zeitpunkt sind nur unter den Voraussetzungen des Novenrechts der ZPO zulässig. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO die Eventualmaxime nicht durchbricht und keinen unbeschränkten zweiten Schriftenwechsel eröffnet, sei jedenfalls nicht willkürlich. Da der Beschwerdeführer die behauptete Übervorteilung und die daraus abgeleitete Unverbindlichkeit der Saldovereinbarung erst nach Aktenschluss vorbrachte und die Zulässigkeit dieser Noven nicht hinreichend begründete, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine weiteren Forderungen glaubhaft gemacht seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bestehen.
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