mesures superprovisionnelles, droits parentaux (retrait du droit de déterminer le lieu de résidence, etc.)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten Eltern zweier Kleinkinder stritten im Kindesschutzverfahren über superprovisorisch angeordnete Massnahmen. Das Genfer Schutzgericht entzog der Mutter am 15. Oktober 2025 die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, platzierte die Kinder beim Vater und beschränkte den persönlichen Verkehr der Mutter auf begleitete Besuche. Die gegen diese superprovisorische Verfügung erhobene kantonale Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, worauf die Mutter das Bundesgericht anrief und eine Verletzung ihres Rechts auf eine wirksame Beschwerde sowie von Art. 8 EMRK geltend machte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen superprovisorische Massnahmen grundsätzlich kein selbständiges Rechtsmittel offensteht, weil zunächst das kontradiktorische vorsorgliche Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde weiterzuführen ist und erst der anschliessende vorsorgliche Entscheid anfechtbar ist. Zulässig war vor Bundesgericht daher nur die Rüge, die kantonale Instanz habe durch ihr Nichteintreten das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK und Art. 29a BV verletzt, nicht aber eine unmittelbare materielle Überprüfung der superprovisorischen Kindesschutzmassnahmen. Das Gericht verneinte eine Konventionsverletzung, weil die Effektivität des Rechtsschutzes durch das nachfolgende vorsorgliche Verfahren mit voller und kontradiktorischer Prüfung sowie durch die spätere Anfechtbarkeit des vorsorglichen Entscheids vor einer unabhängigen Rechtsmittelinstanz gewährleistet sei. Da das Schutzgericht die Parteien rasch anhörte und noch am Tag der Anhörung einen vorsorglichen Entscheid fällte, lag auch unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit kein unzureichender Rechtsschutz vor.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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