Bundesgerichtsentscheid

récusation (protection de l'adulte)

5A_121/2026Entscheid vom 23.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ verlangte am 4. Dezember 2025 den Ausstand von B.________, Friedensrichterin des Saanebezirks, im Bereich des Erwachsenenschutzes. Der delegierte Richter des Kantonsgerichts Freiburg trat auf das Gesuch nicht ein, weil die kantonale Schutzinstanz für ein solches Ausstandsgesuch nicht zuständig sei; zudem hatte A.________ bereits am 3. November 2025 bei der Friedensrichterbehörde ein gleiches Gesuch eingereicht, über das am 13. November 2025 entschieden worden war. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Begründung bei einer Anfechtung eines Nichteintretensentscheids auf die Frage der Zulässigkeit beschränken muss und nicht die materielle Ausstandsfrage betreffen darf. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die richterliche Unparteilichkeit sowie auf Art. 47 und 49 ZPO berief, waren ihre Rügen deshalb unzulässig; im Übrigen machte sie auch keine hinreichend begründete Willkürrüge zur Anwendung des kantonalen Ersatzrechts geltend. Ihr weiteres Vorbringen, ihre Eingabe vom 4. Dezember 2025 hätte als Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2025 verstanden werden müssen, scheiterte daran, dass der angefochtene Entscheid dafür keine tatsächliche Grundlage bot und die Beschwerdeführerin keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge erhob.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.

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