Bundesgerichtsentscheid

Eheschutz

5A_124/2026Entscheid vom 29.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die getrennt lebenden Ehegatten sind die Eltern eines 2022 geborenen Sohnes. Im Eheschutzverfahren stellte das Bezirksgericht das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter, regelte die Betreuung durch den Vater und setzte Kindesunterhalt fest; das Obergericht verweigerte dem Vater in der Folge mit Ausnahme eines monatlichen brieflichen Kontakts den persönlichen Verkehr. Vor Bundesgericht verlangte der Vater eine neue Betreuungsregelung und focht auch die obergerichtliche Kostenregelung an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen Eheschutzentscheide nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und dafür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt. Die Beschwerde erschöpfte sich weitgehend in appellatorischer Kritik und legte nicht hinreichend dar, inwiefern das Obergericht Willkür, eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung von Art. 29 BV begangen hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, vor dem Verbot des persönlichen Verkehrs nicht angehört worden zu sein, wich er unzulässig von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab; auch eine überraschende Rechtsanwendung war nicht dargetan. Der Hinweis auf die Verhältnismässigkeit half ebenfalls nicht weiter, da Art. 5 Abs. 2 BV kein selbständig anrufbares verfassungsmässiges Recht darstellt und keine genügend begründete Grundrechtsrüge vorlag.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die obergerichtliche Regelung bestehen, wonach dem Vater grundsätzlich kein persönlicher Verkehr mit dem Sohn zusteht und lediglich ein monatlicher brieflicher Kontakt erlaubt ist.

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