Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern eines 2010 geborenen Sohnes führen seit 2021 ein Verfahren zur Regelung der Kinderbelange. Nachdem der Sohn den Kontakt zum Vater verweigerte, verlangte dieser vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen, insbesondere die Teilnahme am Workshop «Family Bridges», der eine vorübergehende Obhutsumteilung an ihn und ein Kontaktverbot zur Mutter umfasst. Bezirksgericht und Obergericht lehnten dies ab; vor Bundesgericht focht der Vater im Wesentlichen nur noch die Verweigerung dieser Massnahme an.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen, weshalb nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden konnten. Es hielt fest, die Kritik des Vaters an der Gutachterin und an weiteren Ergänzungsfragen sei ungenügend begründet und zeige keine verfassungswidrige Beweiswürdigung auf. In der Sache bestätigte es die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung: Der 15-jährige Sohn äussere einen starken und jedenfalls teilweise autonom gebildeten Willen gegen eine Wiedervereinigungsmassnahme, und die zwangsweise Umsetzung von «Family Bridges» würde eine erhebliche Belastung mit ungewissen Erfolgsaussichten und möglichen negativen Folgen bedeuten. Da das Kindeswohl im Übrigen bei der Mutter nicht gefährdet sei, bestehe keine Grundlage für eine derart einschneidende Massnahme; auch Art. 8 EMRK vermittle keinen Anspruch auf eine unverhältnismässige Anordnung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Nichtanordnung des Workshops «Family Bridges» blieb damit bestehen.
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