Bundesgerichtsentscheid

bonification pour tâches éducatives

5A_129/2026Entscheid vom 23.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die unverheirateten Eltern eines 2024 geborenen Kindes hatten zunächst die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart und die Erziehungsgutschrift je zur Hälfte aufgeteilt. Später wurde die Obhut der Mutter zugewiesen, während der Vater sein Besuchsrecht vorerst begleitet und derzeit im Umfang von zwei Stunden pro Woche ausübt. Auf Antrag der Mutter wies die KESB ihr die gesamte Erziehungsgutschrift zu; der Vater verlangte vor Bundesgericht weiterhin eine hälftige Teilung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 52fbis AHVV die Erziehungsgutschrift entweder vollständig dem Elternteil zukommt, der den überwiegenden Teil der Betreuung übernimmt, oder hälftig geteilt wird, wenn beide Eltern eine substanzielle Betreuungsleistung erbringen. Eine hälftige Aufteilung setzt keine exakt gleiche Betreuungszeit voraus, verlangt aber auf beiden Seiten eine tatsächlich erhebliche Mitbetreuung. Da der Vater unbestritten nur zwei Stunden Besuch pro Woche wahrnimmt, liegt keine substanzielle Betreuung vor; Unterhaltszahlungen, regelmässiger Kontakt oder die erklärte Bereitschaft zu künftig geteilter Obhut sind dafür rechtlich unerheblich. Soweit sich der Vater auf die frühere Vereinbarung berief, begründete er nicht hinreichend, weshalb diese trotz späterer Zuweisung der Obhut an die Mutter weiterhin massgeblich sein sollte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt die gesamte Erziehungsgutschrift der Mutter zugewiesen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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