récusation (mesures superprovisionnelles, protection de l'enfant)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. und B.A. beantragten am 11. November 2025 die Récusation der Friedensrichterin Kathleen Hack in einem Verfahren zu superprovisorischen Schutzmassnahmen für ihr Kind C.A. Der Friedensrichter wies die Récusation mit Entscheid vom 14. November 2025 ab und die kantonale Verwaltungsgerichtsbarkeit bestätigte dies mit Urteil vom 9. Januar 2026.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Teil eines Verfahrens zu superprovisorischen Kindesschutzmassnahmen und führt daher das ordentliche zivilrechtliche Rechtsmittelverfahren an. Gemäss Art. 106 Abs. 2 LTF müssen in solchen Verfahren konkrete Verletzungen verfassungsmässiger Rechte substantiiert dargelegt werden. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf die Aufzählung allgemeiner Garantien ohne Darlegung einer konkreten Rechtsverletzung, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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