Bundesgerichtsentscheid

mesures protectrices de l'union conjugale (droit de déterminer le lieu de résidence de l'enfant, droit de visite et contribution d'entretien

5A_162/2025Entscheid vom 29.04.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Ehegatten trennten sich im November 2023; die Mutter zog mit der 2022 geborenen Tochter von U.________ nach T.________, während der Vater zunächst in U.________ und später in S.________ blieb. Im Eheschutzverfahren wurde der Mutter die Obhut zugeteilt, der Aufenthaltsort des Kindes bei ihr festgelegt, das Besuchsrecht des Vaters geregelt und der Vater zu Unterhaltsbeiträgen für Kind und Ehefrau verpflichtet. Vor Bundesgericht verlangte der Vater im Wesentlichen, den Wegzug des Kindes zu untersagen, ihm die Obhut zuzuweisen, eventualiter das Besuchsrecht bzw. die Übergabemodalitäten anzupassen und den Ehegattenunterhalt zu reduzieren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei vorsorglichen Massnahmen nach Art. 98 BGG nur verfassungsmässige Rügen geprüft werden und bloss appellatorische Kritik unzulässig ist. Es schützte die kantonale Beurteilung, wonach die Mutter schon vor der Trennung die hauptsächliche Bezugsperson des sehr jungen Kindes war, der Kontinuitätsgrundsatz deshalb überwiegt und der Umzug nach T.________ das Kindeswohl nicht gefährdet; die vom Vater geltend gemachten Sprach- und Integrationsschwierigkeiten vermochten daran nichts zu ändern. Auch hinsichtlich des Besuchsrechts sei es nicht willkürlich, den Vater die gesamten Fahrten übernehmen zu lassen, da dies dem Grundsatz entspreche und die Mutter wegen unregelmässiger Arbeitszeiten weniger flexibel sei. Schliesslich verletzte die Erhöhung des Ehegattenunterhalts in der Berufungsinstanz das Dispositionsprinzip nicht willkürlich, weil sie wirtschaftlich lediglich den Wegfall eines zuvor beim Kindesunterhalt berücksichtigten Betreuungsunterhalts ausglich und die Ehefrau insgesamt nicht besser stellte als in erster Instanz.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleiben die Ermächtigung der Mutter zum Wohnsitzwechsel mit dem Kind nach T.________, die Obhutszuteilung an die Mutter, die bestätigten Besuchsmodalitäten sowie der vom Kantonsgericht festgesetzte Ehegattenunterhalt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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