Bundesgerichtsentscheid

effet suspensif (mesures provisionnelles; modification du droit aux relations personnelles, etc.)

5A_173/2026Entscheid vom 05.08.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Genfer Kindes- und Erwachsenenschutzgericht änderte vorsorglich das im Scheidungsurteil festgelegte Besuchsrecht des Vaters für seine beiden Töchter stark ab und beschränkte es auf begleitete Besuche von zwei Stunden alle zwei Wochen; zudem ordnete es eine Familientherapie an und bestätigte verschiedene Beistandschaften. Gegen diese Verfügung erhob der Vater kantonale Beschwerde und verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die kantonale Instanz gewährte diese nur hinsichtlich der angeordneten familienpsychiatrischen Expertise, nicht aber bezüglich der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs; dagegen gelangte der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die aufschiebende Wirkung als Zwischenentscheid und hielt fest, dass bei einer einschneidenden vorläufigen Beschränkung des Besuchsrechts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen kann. Soweit sich die Beschwerde gegen die angeordnete Familientherapie und die Beibehaltung der Beistandschaften richtete, fehle es hingegen an einer genügenden Darlegung eines solchen Nachteils. In der Sache selbst konnte nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden; die Rüge einer Verletzung des Replikrechts wies das Bundesgericht ab, weil im Verfahren über die aufschiebende Wirkung grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet. Hingegen verletzte die kantonale Präsidentin das rechtliche Gehör, weil sie die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Ziffern zur Änderung des Besuchsrechts nicht hinreichend begründete und keine erkennbare Interessenabwägung zum drohenden schwer wiedergutzumachenden Nachteil vornahm.

Entscheid

Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben, soweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Änderung des Besuchsrechts verweigerte, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.

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