mesures protectrices de l'union conjugale (contribution d'entretien)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2009 verheirateten, kinderlosen Ehegatten trennten sich im Oktober 2022. Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen verpflichteten die waadtländischen Gerichte die Ehefrau, dem pensionierten Ehemann monatlich 7'220 Franken Unterhalt zu bezahlen, wobei sie bei ihrer Leistungsfähigkeit regelmässige finanzielle Zuwendungen ihrer im Ausland lebenden Familie berücksichtigten. Die Ehefrau verlangte vor Bundesgericht, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet sei.
Erwägungen
Da es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt, prüfte das Bundesgericht nur hinreichend begründete Verfassungsrügen, insbesondere Willkür. Es hielt es unter den besonderen Umständen des Falls nicht für willkürlich, die seit 2016 regelmässig und in erheblicher Höhe geleisteten familiären Zuwendungen als prägenden Bestandteil des ehelichen Lebensstandards und damit als Einkommen der Ehefrau zu berücksichtigen, obwohl gegenüber dem Ehemann keine gesetzliche Unterstützungspflicht der Schwiegerfamilie besteht. Massgeblich war, dass diese Zuwendungen über Jahre die finanziellen Verhältnisse des Paares deutlich überwogen und auch nach der Trennung weiterflossen. Die weiteren Einwände zum Einkommen und zu den Wohnkosten des Ehemanns sowie zur Überschussverteilung waren mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs unzulässig; zudem gilt während des Getrenntlebens nach Art. 163 ZGB der Anspruch beider Ehegatten auf gleichberechtigte Teilhabe am bisherigen Lebensstandard unabhängig von der eheprägenden Wirkung der Ehe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der zugesprochene monatliche Ehegattenunterhalt von 7'220 Franken blieb bestehen.
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