Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die getrennt lebenden Ehegatten sind Eltern zweier 2017 und 2019 geborener Kinder; die Mutter hat die alleinige Obhut, während das Besuchsrecht des Vaters im Scheidungsverfahren vorsorglich geregelt wurde. Nachdem vereinbarte unbegleitete Sonntagsbesuche nicht umgesetzt wurden, ordnete das Bezirksgericht zunächst nur begleitete Besuche an. Das Obergericht lockerte diese Regelung ab Mai 2026 auf unbegleitete Besuche mit begleiteten Übergaben und verpflichtete die Mutter zusätzlich zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, wogegen sie Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG nur Verfassungsrügen zulässig sind und ungenügend begründete Einwände unzulässig bleiben. Es bestätigte den Verzicht auf eine erneute Kindesanhörung, weil die Kinder erst kürzlich befragt worden waren, keine wesentlichen neuen Umstände vorlagen und von einer neuen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Materiell schützte es die Lockerung des Besuchsrechts, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch den Vater bestanden, ein begleitetes Besuchsrecht nur bei konkreter Gefährdung zulässig ist und grundsätzlich bloss eine Übergangslösung darstellt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die obergerichtliche Regelung mit unbegleiteten Besuchen ab Mai 2026 sowie der Weisung an die Mutter zur sozialpädagogischen Familienbegleitung bestehen.
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