Bundesgerichtsentscheid

frais et dépens de première et deuxième instances (mesures protectrices de l'union conjugale)

5A_195/2026Entscheid vom 18.06.2026FamilienrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die getrennt lebenden Ehegatten stritten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen über Reisebeschränkungen betreffend das gemeinsame Kind sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren. In der Berufungsinstanz wurden die polizeilichen Einträge und Reisebeschränkungen aufgehoben; strittig vor Bundesgericht blieb einzig die Verlegung der Kosten und Parteientschädigungen der ersten und zweiten Instanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei geldwerten Begehren die Rechtsbegehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG beziffert sein müssen; dies gilt auch für die Anfechtung kantonaler Parteientschädigungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gesamten Kosten und Entschädigungen ohne genaue Bezifferung war daher unzulässig. Soweit sie die ihr auferlegten zweitinstanzlichen Gerichtskosten mit der Begründung bestritt, sie habe nie superprovisorische Massnahmen beantragt, setzte sie sich nicht rechtsgenüglich mit den verbindlichen vorinstanzlichen Prozessfeststellungen auseinander und rügte deren Unrichtigkeit nicht substanziiert.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das kantonale Urteil hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Familienrecht ansehen

Verwandte Entscheide