placement à des fins d'assistance
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Friedensrichterin des Bezirks Jura-Nord vaudois hielt am 26. November 2025 die am 9. April 2025 angeordnete FU fuer A.________ in der Stiftung B.________ oder in einer anderen geeigneten Einrichtung aufrecht. A.________ verlangte mit kantonalem Rechtsmittel die Beendigung der Unterbringung und eine Rueckkehr nach Hause, eventuell mit ambulanter Behandlung. Die Chambre des curatelles des Waadtlaender Kantonsgerichts wies das Rechtsmittel am 29. Januar 2026 ab, worauf A.________ das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen betreffend eine Unterbringung nach Art. 426 Abs. 1 ZGB. Es hielt fest, dass die Beschwerdefuehrerin die vorinstanzlichen Feststellungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand, namentlich zu einer schizoaffektiven Stoerung, Anorexie, leichten kognitiven Stoerung, Persoenlichkeitsstoerung und fehlenden Krankheitseinsicht, nicht rechtsgenuegend beanstandete. Ebenso setzte sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, dass zuvor angeordnete ambulante Massnahmen gescheitert seien und zu einer erneuten Dekompensation gefuehrt haetten. Da ihre Eingabe keine hinreichend begruendeten Ruegen gegen die Voraussetzungen der FU nach Art. 426 Abs. 1 ZGB enthielt, genuegte sie den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die bestaetigte Aufrechterhaltung der FU bestehen.
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